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AGB

Allgemeine Bedingungen zum Gastspielvertrag
(Anlage zum Gastspielvertrag)

1. Inhalt
Gegenstand des Gastspielvertrages sowie der AGB sind die Vorbereitung und Durchführung der/des Auftritte/s des Künstlers.

2. Honorar / Gage
• 2.1 Der Gastspielvertrag gilt als Rechnung.
• 2.2 Die Gage und die Nebenkosten regelt der Vertrag.
• 2.3 Die Gage und die Nebenkosten sind vor der Darbietung fällig.
• 2.4 Die Gage und die Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
• 2.5 Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt eine GEMA-Liste zur Verfügung.
• 2.6 Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.
• 2.7 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank
        berechnet.

3. Schadenersatz / Haftung

3.1 Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine
Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Vertragserfüllung zu beweisen.

3.2 Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkrankungen eines Künstlers, Streik im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen u.ä.

3.3 Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3.4 Erfüllt der Künstler ohne wichtigen Grund seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird er schadenersatzpflichtig.

3.5 Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

3.6 Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in der/den Spielstätte/n während der Auftritte

3.7 Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.

4. Urheber- und Leistungsschutzrechte

4.1 Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der Künstler behält in diesem Fall seinen vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.

4.2 Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.

4.3 Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Künstlers.

5. Randbedingungen, die vom Veranstalter zu gewährleisten sind.

5.1 Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er veranlasst die sorgfältige Erfüllung des technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) des Programms.

5.2 Der Veranstalter hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und schließt adäquate Versicherungen ab.

5.3 Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 3.1 AGB.

6. Weitere Randbedingungen.

6.1 Die Künstler sind in der Ausgestaltung des Programms und der Darbietung frei von kunstbezogenen Weisungen des Veranstalters. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Musikgruppe künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet ist. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Musikgruppe mit Ihrer Darbietung bei Veranstalter oder Publikum nicht so ankommen sollte, wie dies erhofft oder erwartet wurde.

6.2 Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Künstler, Helfer und Techniker im normalen Umfang frei.

6.3 Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. (gemäß Bühnenanweisung).

7. Werbung
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8. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

9. Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag
Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

10. Datenschutz
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).

11. Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der gesetzliche Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

 
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